Hier muss ich dem Kollegen Beckmann voll und ganz Recht geben. § 623 BGB verlangt für die Wirksamkeit der Kündigung und für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages zwingend die Schriftform. Die Entscheidung des Gerichts ist m.E. schlicht und einfach gesetzeswidrig und es steht zu hoffen, dass die Sache – wenn sie denn beim BAG landet – dort auch richtiggestellt wird.
§ 623 BGB ist zwingendes Gesetzesrecht und steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien.
Von: Rechtsanwalt Urs Peter Janetz
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