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Channel: Kommentare zu: Vorsicht bei telefonischer Eigenkündigung
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Von: Rechtsanwalt Axel Beckmann

Der Wortlaut des § 623 BGB ist eindeutig. Danach ist bei Kündigungen die Schriftform zwingend vor-geschrieben. Es ist auch nicht treuwidrig, sich darauf zu berufen – im Gegenteil, die eindeutige...

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Von: Camillo Trentzsch

Mich wundert die Entscheidung des LAG nicht. Bereits mehrfach wurden AN von ihrem AG gekündigt, allerdings ordentlich, weil sie ihm gegenüber ihre Kündigung ausgesprochen hatten und in den...

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Von: A. R.

Wenn die Schriftform zwingend erforderlich ist für die Kündigung, so hätte der Arbeitgeber die mündliche Kündigung nicht akzeptieren dürfen und hätte die Mitarbeiterin dazu auffordern müssen, ihrer...

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Von: Kirsten

@ A.R. Auch der Auflösungsvertrag bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Für mich ist dieses Urteil ziemlich unverständlich, wo Arbeitsgerichte doch sonst immer so auf die Einhaltung von...

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Von: A. R.

Nun ja, ich denke immer noch, dass auch konkludentes Verhalten zur Auflösung des Vertrags führen kann (wenn also die jeweils geschuldete Leistung von beiden Seiten nicht eingefordert wird), wo kein...

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Von: Rechtsanwalt Urs Peter Janetz

Hier muss ich dem Kollegen Beckmann voll und ganz Recht geben. § 623 BGB verlangt für die Wirksamkeit der Kündigung und für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages zwingend die Schriftform. Die...

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